Erwägungen
Die [X. AG] (Beschwerdeführerin) wurde von ihrer Revisionsstelle, der [Z.] -AG, über ihre offensichtliche Überschuldung informiert. Daraufhin eröffnete das Kantonsgericht Zug den Konkurs über die Gesellschaft. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen diese Konkurseröffnung, welche vom Obergericht des Kantons Zug abgewiesen wurde.
In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht machte die Beschwerdeführerin geltend, das Obergericht habe die Beweislastregeln nach Art. 8 ZGB verletzt, indem es ihr auferlegt habe, die Unbegründetheit von Forderungen in Höhe von rund CHF 8,8 Mio. zu beweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass der Konkursrichter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, die Parteien aber an der Sachverhaltsfeststellung mitwirken müssen. Die Beschwerdeführerin habe trotz mehrmaliger Aufforderung die erforderlichen Beweise zur Frage, ob für die erhaltenen Provisionen Gegenleistungen erbracht wurden, nicht eingereicht. Daher sei es nicht zu beanstanden, wenn die…