Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, [X.] , wurde am 27. Januar 2008 von ihrem Nachbarn, [Y.] , im Lift des gemeinsam bewohnten Mehrfamilienhauses sexuell belästigt. [Y.] näherte sich [X.] , küsste sie auf die Wange und den Mund und drehte ihr Gesicht mit seinen Händen zu sich hin. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach [Y.] der sexuellen Belästigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 600.--. Die Beschwerdeführerin beantragt, das Urteil aufzuheben und [Y.] wegen Verstosses gegen Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu verurteilen.
Die Vorinstanz stufte das Verhalten von [Y.] als objektiv sexualbezogen ein, jedoch nicht als sexuelle Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, sondern als sexuelle Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB. Die Beschwerdeführerin beanstandet die rechtliche Würdigung des Verhaltens von [Y.] durch die Vorinstanz und macht geltend, dass der Tatbestand der sexuellen Belästigung kein Auffangtatbestand sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die rechtliche Würdigung des Verhaltens von [Y.] durch die Vorinstanz. Es stellt fest, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass das Verhalten von [Y.] nicht unter den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB fällt, da es an der Erheblichkeit der sexuellen Handlung fehlt.
Das Bundesgericht führt aus, dass die Erheblichkeit der sexuellen Handlung nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt werden muss, insbesondere nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter. Es stellt fest, dass die Zudringlichkeiten von [Y.] gegenüber der Beschwerdeführerin nicht geeignet waren, eine Gefährdung der ungestörten sexuellen Entwicklung der…