Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen mehrfacher Vergewaltigung, sexueller Nötigung und sexueller Handlungen mit Kindern schuldig gesprochen. Er wurde zunächst zu 6 Jahren Zuchthaus verurteilt. Das Bundesgericht hob dieses Urteil jedoch auf, da die Begründung der Strafzumessung mangelhaft war. Insbesondere sollte das Obergericht die Opferentschädigung von 45'000 Franken strafmildernd berücksichtigen oder eingehend begründen, weshalb trotz dieser Zahlungen nicht von aufrichtiger Reue ausgegangen werden kann. In der Neubeurteilung verurteilte das Obergericht den Beschwerdeführer zu 5 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe und ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an. Der Beschwerdeführer focht dieses Urteil beim Bundesgericht an.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte Folgendes fest: - Die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids beschränkt sich auf die Strafzumessung, insbesondere die Frage der aufrichtigen Reue gemäss Art. 64 Abs. 5 aStGB bzw. Art. 48 lit. d StGB. Die Frage des Strafaufschubs zu Gunsten der angeordneten Massnahme war hingegen nicht mehr Gegenstand des neuen Verfahrens. - Das Obergericht hat die Strafzumessung korrekt und nachvollziehbar begründet. Es hat die für die Strafzumessung…