Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Zug wegen qualifizierter Geldwäscherei verurteilt. Die Vorwürfe betrafen Transaktionen mit Checks im Gesamtbetrag von DM 4'241'455.-- aus einem Anlagebetrug. [X.] hatte als Anwalt die Checks entgegengenommen und auf Konten der [D. SA] eingezahlt, deren Direktor er war. Das Bundesgericht hatte das Verfahren bereits zweimal an die Vorinstanz zurückgewiesen, zuletzt wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Im dritten Urteil verurteilte das Obergericht [X.] zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen, davon 125 Tagessätze bedingt.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von [X.] ab. Es kam zum Schluss, dass die Vorinstanz die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch eine erhebliche Reduktion der Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe und 60 Tagessätzen Geldstrafe auf eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen ausreichend berücksichtigt hatte. Obwohl die Verfahrensdauer von 13 Jahren sehr lang war und nahe an der Verjährung lag, sei die Strafe im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz geblieben. Die Vorinstanz habe das Verschulden des Beschwerdeführers als erheblich eingestuft und eine beachtliche…