Sachverhalt
Am 5. März 2009 kam es in Aesch zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Lastwagen, gelenkt von [Y.] , und einem Kleinmotorrad, gelenkt von [X.] . [X.] erlitt dabei Kopf-, Knie-, Ellbogen- und Schulterverletzungen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stellte das Strafverfahren gegen [Y.] mangels Straftatbestandes ein. [X.] erhob Beschwerde gegen diese Einstellung, die vom Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft abgewiesen wurde.
[X.] gelangte mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der Einstellung und die strafrechtliche Verfolgung von [Y.] . Die Staatsanwaltschaft und das Verfahrensgericht beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zuständigkeit und die Anwendbarkeit des neuen Strafprozessrechts. Es stellte fest, dass die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung für die Behandlung von Beschwerden in Strafsachen zuständig ist und dass das neue Strafprozessrecht anwendbar ist.
Das Gericht überprüfte die Sachurteilsvoraussetzungen und stellte fest, dass diese erfüllt sind. Es prüfte dann die Argumentation der kantonalen Instanzen und stellte fest, dass diese widersprüchlich und sachlich nicht nachvollziehbar ist.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Beschuldigte seine Sorgfaltspflichten verletzt hat,…