Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt Strafuntersuchungen gegen [X.] und Mitbeteiligte wegen Vermögens- und Urkundendelikten. Der Angeschuldigte [X.] stellte ein Ausstandsgesuch gegen den untersuchungsführenden Staatsanwalt, das vom stellvertretenden Oberstaatsanwalt des Kantons Zug abgewiesen wurde. Dagegen erhob [X.] Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Ausstandspflicht des Staatsanwaltes begründen. Insbesondere sahen die Richter weder in der Einstellung eines Verfahrens noch in den Medienmitteilungen des Staatsanwaltes einen Grund für dessen Ablehnung. Das Bundesgericht befand, dass der Staatsanwalt die gebotene Zurückhaltung und Umsicht bei seinen Informationen an die Öffentlichkeit beachtet habe.Erwägungen
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts können Strafverfolgungsorgane wie Staatsanwälte grundsätzlich nur dann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Allgemeine Verfahrensmassnahmen oder Kritik an der Untersuchungsführung reichen dafür in der Regel nicht aus. Vielmehr müssen besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel des Staatsanwaltes ersichtlich sein.
Im vorliegenden Fall sah das Bundesgericht die Vorbringen des…