Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] , geboren am 25. Februar 1992, wurde am 17. September 2010 in Untersuchungshaft genommen. Er wird verdächtigt, verschiedene Einbruchdiebstähle, weitere Diebstähle und Sachbeschädigungen verübt zu haben. Am 7. Oktober 2010 ersuchte er um Entlassung aus der Untersuchungshaft, da er der Meinung war, die Staatsanwaltschaft sei nicht zuständig. Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich wies das Gesuch ab und bejahte den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr.

Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Haftrichters und seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft. Das Bezirksgericht Zürich verzichtete auf eine Stellungnahme, während die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat und nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt ist. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen.

Das Bundesgericht musste prüfen, ob auf den Beschwerdeführer in Bezug auf die Untersuchungshaft das Jugendstrafgesetz zur Anwendung kommt, obwohl er das 18. Altersjahr bereits beendet hat. Es stellte fest, dass das Jugendstrafverfahren anwendbar bleibt, wenn ein Verfahren gegen Jugendliche eingeleitet wurde, bevor die nach Vollendung des 18. Altersjahrs begangene Tat bekannt wurde.

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Regeln des Jugendstrafgesetzes anzuwenden sind und dass die Anordnung von Untersuchungshaft auch bei Jugendlichen in erster Linie aufgrund der…