Sachverhalt

Der Verein [X.] führt Beschwerde ans Bundesgericht gegen den Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 29. September 2010. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich führt zwei Verfahren betreffend die aussergewöhnlichen Todesfälle von [A.Y.] sowie deren Tochter [B.Y.] , beide deutsche Staatsangehörige und zuletzt wohnhaft gewesen in Deutschland. [A.Y.] und [B.Y.] verstarben am 24. Juni 2010 in den Räumlichkeiten des Vereins [X.] . Die Staatsanwaltschaft See/Oberland geht von einem durch Mitarbeiter des Vereins [X.] begleiteten gemeinsamen Freitod aus.

Vor ihrem Freitod überwiesen [A.Y.] und [B.Y.] gemäss hinterlassenen schriftlichen Aufzeichnungen einen "Sondermitgliedsbeitrag" an den Verein [X.] . Mit in Briefform verfasster Verfügung vom 26. Juli 2010 forderte die Staatsanwaltschaft See/Oberland den Verein [X.] auf, über Wesen, Zweck und Rechtsgrundlagen des offenbar geforderten Sondermitgliedsbeitrags zu informieren und alle Belege einzureichen, welche aufzeigten, welche Gelder in diesen beiden Fällen (Freitod von [A.Y.] und [B.Y.] ) an den Verein [X.] überwiesen worden seien.

Gegen diese Verfügung erhoben der Verein [X.] sowie - in eigenem Namen - dessen Generalsekretär [Z.] mit Eingabe vom 9. August 2010 Rekurs an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und verlangten die Aufhebung der Verfügung. Mit Entscheid vom 29. September 2010 trat diese auf den Rekurs von [Z.] nicht ein und wies den Rekurs des Vereins [X.] ab, soweit sie darauf eintrat.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde zulässig ist. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren nicht abschliesst. Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können.

Das Editionsbegehren der Staatsanwaltschaft stellt eine Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe dar. Erst…