Sachverhalt
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) und [X.] haben Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2009 eingereicht. Die FINMA beantragt die Aufhebung von Ziffer 1 des Dispositivs, soweit den Vertrieb einer kollektiven Kapitalanlage betreffend, sowie Ziffer 4 (Parteientschädigung). [X.] beantragt die Aufhebung des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2009, soweit er mit seinen Rechtsbegehren keinen Erfolg gehabt hat.
Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) hatte festgestellt, dass Ambros Baumann und verschiedene seiner Einzelfirmen gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit gegen das Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) verstossen haben. Die EBK eröffnete über den Nachlass von Ambros Baumann und über seine Einzelfirmen den bankenrechtlichen Konkurs.
[X.] war als Vermittler für die "Baumann"-Gruppe tätig und hatte enge Kontakte zu Ambros Baumann. Er erhielt für seine Aktivitäten eine jährliche Provision von 20 bis 50 Promille der verwalteten Vermögen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das gegen [X.] ausgesprochene Verbot bestätigt, künftig keine Publikumseinlagen mehr gewerbsmässig entgegenzunehmen oder für die Entgegennahme von Publikumseinlagen oder eine andere den Banken vorbehaltene Tätigkeit in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben, elektronischen oder anderen Medien werben zu dürfen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat den Sachverhalt zugrunde gelegt, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat. Es hat die Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten und die Kostenregelung im angefochtenen Entscheid als nicht zu beanstanden erachtet.
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass [X.] als Teil der "Baumann"-Gruppe zu gelten hat und dass seine Aktivitäten für diese über eine reine Vermittlertätigkeit hinausgegangen sind. Es hat auch festgestellt, dass [X.] gegen das Bankengesetz…