Erwägungen

[X.] (Ehemann), Jahrgang 1949, und [Y.] (Ehefrau), Jahrgang 1950, heirateten im Jahr 1973 und wurden geschieden. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens war unter anderem die güterrechtliche Auseinandersetzung strittig. Konkret ging es um die Zuweisung eines Ferienhauses in [F.] und die Bewertung der [X.] Architektur AG, deren sämtliche Namenaktien im Besitz des Ehemannes sind.

Das Bezirksgericht wies das Ferienhaus der Ehefrau zu und bewertete die Aktiengesellschaft als reine Immobiliengesellschaft, deren Wert sich am Substanzwert orientiert. Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein. Das Obergericht bestätigte die Zuweisung des Ferienhauses an die Ehefrau, bewertete die Aktiengesellschaft jedoch nicht als reine Immobiliengesellschaft, sondern berücksichtigte auch den Ertragswert. Es ermittelte einen Unternehmenswert von rund CHF 655'903.--.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass bei der Bewertung eines Unternehmens im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach Ehescheidung grundsätzlich der Fortführungswert massgebend ist, der sich aus Substanz- und Ertragswert zusammensetzt. Eine rein auf den Substanzwert abstellende Bewertung ist nur bei reinen Immobiliengesellschaften angezeigt.

Im vorliegenden Fall hat das Obergericht die [X.] Architektur AG zu Recht nicht als reine Immobiliengesellschaft eingestuft, da das Unternehmen neben Liegenschaftserträgen auch Honorarerträge erwirtschaftet. Daher durfte das Obergericht bei der Unternehmensbewertung sowohl den Substanz- als auch den Ertragswert berücksichtigen.

Die vom Obergericht vorgenommene Gewichtung des Substanzwerts mit dem Faktor 8 und des Ertragswertes mit dem Faktor 1 erweist sich als sachgerecht, da sie…