Erwägungen
Die Beschwerdeführerin [X.] wurde von ihrem Ehemann [Y.] wegen Drohung, Tätlichkeiten und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage angezeigt. Das Strafverfahren gegen [X.] wurde daraufhin von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eingestellt, wobei ihr die Verfahrenskosten von CHF 500.-- auferlegt wurden. Die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirks Bülach wies das Gesuch von [X.] um gerichtliche Beurteilung der Kostenfolge ab und auferlegte ihr zusätzlich Gerichtskosten von CHF 400.--.
[X.] erhob Beschwerde gegen diese Verfügung beim Bundesgericht. Sie beantragte, die Kostenauflage aufzuheben und ihr eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass die Kostenauflage gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstößt, da sie den Vorwurf eines strafrechtlichen Verschuldens der Beschwerdeführerin impliziert. Zwar hätten die Behörden aufgrund der Anzeige des Ehemanns ein Strafverfahren einleiten müssen, die Kostentragung sei jedoch nicht allein anhand des Verhaltens der Beschwerdeführerin…