Erwägungen
Die [X.] Ltd. und [Y.] erhoben Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, das Rechtshilfeersuchen Russlands zur Herausgabe von Bankunterlagen zu bewilligen. Die Beschwerdeführer machten geltend, das russische Strafverfahren gegen [Y.] sei eingestellt worden, womit die Grundlage für das Rechtshilfeersuchen entfallen sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde jedoch ab. Es stellte fest, dass der Entscheid zur Einstellung des russischen Strafverfahrens nicht vom zuständigen Richter, sondern lediglich von einer Ermittlungsbeamtin erlassen wurde. Dieser Entscheid stelle daher kein Rechtshilfehindernis nach dem Internationalen Rechtshilfegesetz dar. Solange das Rechtshilfeersuchen nicht offiziell zurückgezogen wurde, sei es von den Schweizer Behörden zu vollziehen.
Zudem erachtete das Bundesgericht die Beschwerde nicht als "besonders bedeutenden Fall", der eine Überprüfung durch das Bundesgericht rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführer hätten lediglich Fragen…