Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen mehrfachen Betrugs, Veruntreuung, Freiheitsberaubung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.-- verurteilt. Gegen dieses Urteil legte [X.] Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer wegen mehrfachen Betrugs, Veruntreuung, Freiheitsberaubung und weiterer Delikte verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte unter anderem unwahre Rechnungen eingereicht, um Versicherungsleistungen zu erschleichen, und hatte sich der Veruntreuung schuldig gemacht, indem er Gelder von Kunden für eine Reise angenommen und nicht zurückgezahlt hatte.

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Verurteilung wegen Veruntreuung und Widerhandlung gegen das SVG unrechtmäßig sei und dass die Strafzumessung willkürlich sei. Er beantragte die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Verurteilung wegen Veruntreuung und Widerhandlung gegen das SVG teilweise unrechtmäßig sei. Das Gericht befand, dass die Vorinstanz den Tatbestand der Veruntreuung nicht richtig angewendet hatte und dass die Widerhandlung gegen das SVG teilweise verjährt sei.

Das Gericht befand jedoch, dass die Verurteilung wegen Betrugs und Freiheitsberaubung rechtmäßig sei. Der Beschwerdeführer hatte unwahre Rechnungen eingereicht, um Versicherungsleistungen zu erschleichen, und hatte sich der Freiheitsberaubung schuldig gemacht, indem er eine falsche Anschuldigung erstattet…