Erwägungen

Der 1941 geborene österreichische Staatsangehörige [B.] war im Zeitraum 1961 bis 1965 in der Schweiz erwerbstätig. Er bezog ab Oktober 1993 eine halbe und ab Oktober 1997 eine ganze Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung. Mit Vollendung des 65. Altersjahres wurde die Invalidenrente durch eine ordentliche Altersrente in Höhe von Fr. 141.- (nebst Zusatzrente für die Ehegattin und Kinderrente) abgelöst. Gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse zur Berechnung dieser Altersrente erhob [B.] Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass bei der Berechnung der Altersrente, die an die Stelle einer Invalidenrente tritt, grundsätzlich auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen ist, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist. Nicht als Ablösungsfall und daher von der Besitzstandsgarantie ausgenommen gelten jedoch jene Fälle, bei denen die Einkommen für die Altersrente erstmals im Sinne von Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG geteilt werden müssen und die Altersrente daher tiefer ausfällt als die vorher ausgerichtete Invalidenrente. Das Bundesgericht sah keinen Anlass, an der Gesetzmässigkeit der entsprechenden Verwaltungsweisungen zu zweifeln. Das aus Anlass der Überführung der Invaliden- in eine…