Erwägungen

Die unverheirateten Eltern [X.] (Beschwerdeführerin) und [Y.] (Beschwerdegegner) haben eine gemeinsame Tochter [A.] . Nach ihrer Trennung im Februar 2005 lebte [A.] bei ihrer Mutter. Die Beschwerdeführerin beantragte die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung der alleinigen Sorge auf sich, da sie mit ihrer Familie in absehbarer Zeit in die Philippinen auswandern wollte. Der Beschwerdegegner beantragte seinerseits die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich. Das Obergericht des Kantons Zürich übertrug die alleinige elterliche Sorge für [A.] dem Beschwerdegegner. Es begründete dies damit, dass [A.] bei einer Auswanderung in die Philippinen mit erheblichen Belastungen konfrontiert wäre, wie dem Erlernen zweier neuer Sprachen und der Anpassung an eine völlig neue Umgebung. Demgegenüber würde ein Verbleib in der Schweiz bei ihrem Vater für [A.] weniger Veränderungen bedeuten. Zudem sei die Beziehung zwischen [A.] und ihrem Vater weiterhin als gut einzustufen, während eine regelmässige Kontaktpflege zwischen [A.] und ihrer Mutter bei einer Auswanderung erschwert wäre.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Obergerichts. Es führte aus, dass das Obergericht die massgeblichen Kriterien für die Zuteilung der elterlichen Sorge korrekt angewendet und die einzelnen Elemente sorgfältig gegeneinander abgewogen habe. Insbesondere habe das Obergericht zu Recht berücksichtigt, dass…