Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] , ein ehemaliger polnischer Beamter, wendet sich gegen die Herausgabe von Bankunterlagen an die polnischen Behörden im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Bestechung und Geldwäscherei. Die polnischen Behörden hatten um Rechtshilfe ersucht, um Beweise für die Veruntreuung von Staatsgeldern und die Verwicklung des Beschwerdeführers in Bestechungsaffären zu sammeln.
Der Beschwerdeführer hatte bei der Bank [A.] in Zürich ein Konto, auf das Gelder überwiesen worden waren, die mutmaßlich aus Bestechungszahlungen stammten. Die Schweizer Behörden hatten entschieden, die Bankunterlagen an die polnischen Behörden herauszugeben.
Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Herausgabe der Bankunterlagen seine Verfahrensrechte verletze und dass die polnischen Behörden die Unterlagen für fiskalische Zwecke verwenden könnten. Er behauptete auch, dass die Sachverhaltsdarstellung der polnischen Behörden offensichtlich falsch und widersprüchlich sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und entschied, dass die Herausgabe der Bankunterlagen an die polnischen Behörden rechtmäßig sei. Es führte aus, dass die polnischen Behörden ein strafrechtliches Untersuchungsverfahren wegen Bestechung und Geldwäscherei führten und dass die Bankunterlagen für die Ermittlung von Beweisen erforderlich seien.
Das Gericht wies auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf Art. 2 IRSG berufen könne, da er sich nicht auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhalte. Es führte auch aus, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht nicht verletzt habe, indem sie sich nicht mit den Aussagen von [Y.] auseinandergesetzt habe.
Das Gericht entschied auch,…