Sachverhalt
Die [X. AG] (Vermieterin) hatte mit Mietvertrag vom 17. Juli 2004 das Hotel/Restaurant [Y.] inklusive einer Wohnung in Engelberg an [A.] und [B.] (Mieter) vermietet. Am 15. Dezember 2005 kündigte die Vermieterin die Mietverträge betreffend das Hotel/Restaurant und die Wohnung auf den 15. Juli 2006, mit dem Kündigungsgrund des Eigenbedarfs. Die Mieter fochten die Kündigung bei der Schlichtungsbehörde an und verlangten eventualiter die Erstreckung des Mietverhältnisses um vier Jahre.
Die Schlichtungsbehörde stellte fest, dass das Miet-/Pachtverhältnis bis zum 30. Juni 2010 dauere. Die Vermieterin erhob Klage beim Kantonsgerichtspräsidenten II, welcher die Klage gut hieß und die Kündigung als wirksam erklärte. Die Obergerichtskommission des Kantons Obwalden hob den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten auf und erklärte die Kündigung als unwirksam.
Die Vermieterin erhob Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht, welches die Beschwerde abwies, soweit darauf einzutreten war.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass die Vorinstanz die Beweislast nicht falsch verteilt habe. Die Kündigung sei unwirksam, da die Vermieterin den Eigenbedarf nicht nachgewiesen habe. Die Vorinstanz habe zu Recht angenommen, dass die Vermieterin den Eigenbedarf nicht glaubhaft gemacht habe.
Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Kündigung anfechtbar sei, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. Die Kündigung müsse auf Verlangen begründet werden. Eine Kündigung sei treuwidrig, wenn sie ohne objektives, ernsthaftes und schützenswertes…