Sachverhalt
Der Berufungskläger [X.] betrieb eine Chemische Reinigung in den von der Berufungsbeklagten [Y. AG] gemieteten Räumlichkeiten im Einkaufszentrum [A.] -Center. Die Berufungsbeklagte kündigte den Mietvertrag mit Schreiben vom 11. Oktober 2005 per 20. April 2006. Der Berufungskläger focht die Kündigung als missbräuchlich an und ersuchte eventualiter um erstmalige angemessene Erstreckung des Mietverhältnisses.
Die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse des Gerichtskreises Werdenberg-Sargans erkannte auf Gültigkeit der Kündigung und erstreckte das gekündigte Mietverhältnis erstmalig bis zum 30. April 2007. Beide Parteien akzeptierten diesen Entscheid nicht und gelangten an das Kreisgerichtspräsidium Werdenberg-Sargans.
Das Kreisgerichtspräsidium wies die Klage auf Anfechtung der Kündigung ab und hiess diejenige auf Verweigerung der Erstreckung gut. Gegen die beiden Urteile vom 8. März 2006 erhob der Berufungskläger kantonale Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen unter Aufrechterhaltung seiner vorinstanzlich gestellten Begehren.
Das Kantonsgericht vereinigte die beiden Verfahren und wies die Berufungen ab, reduzierte aber die vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte für deren erstinstanzliche Parteikosten zu bezahlende Entschädigung auf Fr. 120.--.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Berufung des Berufungsklägers und stellte fest, dass die Vorinstanz die tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, die für das Bundesgericht verbindlich sind. Die Berufungsschrift enthält zahlreiche Vorbringen, die über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hinausgehen, ohne dass Sachverhaltsrügen vorgetragen würden, die den genannten Begründungsanforderungen entsprächen.
Die Vorinstanz befand, dass entgegen der Ansicht des Berufungsklägers weder eine missbräuchliche Kündigung i.S.v. Art. 271 Abs. 1 OR noch eine solche i.S.v. Art. 271a Abs. 2 OR vorliege. Der Berufungskläger brachte in seiner Berufungsschrift nichts vor,…