Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, Joseph Meichtry, wurde am 22. Mai 1979 vom Bundesstrafgericht wegen verschiedener Delikte, darunter wiederholt und fortgesetzt versuchter Mord, zu 7 Jahren Zuchthaus verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob er Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, die absolute Nichtigkeit des Urteils festzustellen und eine Neuuntersuchung anzuordnen. Das Bundesstrafgericht wies das Gesuch ab, und der Beschwerdeführer erhob Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht.
Der Beschwerdeführer hatte bereits im Jahr 2004 ein Gesuch um Feststellung der absoluten Nichtigkeit des Urteils eingereicht, das er jedoch zurückgezogen hatte, nachdem ihm ein Rechtsanwalt bestellt worden war. Im März 2005 reichte er ein neues Gesuch ein, das das Bundesstrafgericht abwies.
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass das Urteil des Bundesstrafgerichts von 1979 absolut nichtig sei, da es auf einem Komplott gegen den Verein Divine Light Zentrum (DLZ) und dessen Anhänger beruhe und die Untersuchungsbehörden sich gegen Swami Omkarananda verschworen hätten.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob das Gesuch des Beschwerdeführers um Feststellung der absoluten Nichtigkeit des Urteils zulässig sei. Es stellte fest, dass das Bundesstrafprozessrecht kein Verfahren auf Feststellung der absoluten Nichtigkeit von rechtskräftigen Urteilen des früheren Bundesstrafgerichts kennt und dass einzig die Revision nachgesucht werden kann.
Das Bundesgericht führte aus, dass die Nichtigkeit eines Entscheids jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten ist und dass sie auch im Rechtsmittelverfahren und selbst noch im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden kann. Es stellte jedoch fest, dass die Möglichkeit, dass der Rechtskraft fähige Urteile nichtig sein…