Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Bezirksgericht Zurzach wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und Führens eines Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemäßem Zustand (Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV und Art. 71 Abs. 4 VTS i.V.m. Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG) schuldig gesprochen und mit einer Buße von 1'000 Franken bestraft. In teilweiser Gutheißung einer Berufung sprach ihn das Obergericht des Kantons Aargau vom Vorwurf des Führens eines Fahrzeuges in einem nicht vorschriftsgemäßen Zustand frei, verurteilte ihn jedoch nach Art. 286 StGB wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer Buße von 800 Franken.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers teilweise gutgeheißen. Es kam zum Schluss, dass die Verurteilung nach Art. 286 StGB davon abhängt, ob der Beschwerdeführer die Fensterscheiben seines Fahrzeugs vor oder nach der polizeilichen Aufforderung zum Anhalten gesenkt hat. Entscheidend ist, ob er in eine bereits konkret in Gang befindliche und gegen ihn gerichtete Amtshandlung eingegriffen hat. Das Bundesgericht hat die Sache daher zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Das Bundesgericht hat ferner…