Erwägungen

Das Bundesgericht befasste sich mit einer Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, in dem der Beschwerdeführer 1 wegen gewerbsmäßigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Erschleichung einer Falschbeurkundung verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer 2 war der Vater des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführer 3 war der Rechtsvertreter der beiden. Das Obergericht hatte den Beschwerdeführer 1 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, während es den Mitangeklagten [C.] lediglich zu 18 Monaten Gefängnis mit bedingtem Vollzug verurteilt hatte. Der Beschwerdeführer 1 rügte diese unterschiedliche Strafzumessung als rechtsungleich. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz bei der Strafzumessung für den Mitangeklagten [C.] einen wesentlichen Gesichtspunkt, nämlich die verminderte Schuld aufgrund der Opfermitverantwortung, nicht ausreichend berücksichtigt hatte. Daher wurde das Urteil in diesem Punkt aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass bei einem serienmäßig begangenen Betrug, bei dem der Täter nach einem einheitlichen Muster vorgeht, die Tatbestandsmerkmale des Betrugs, insbesondere die arglistige Täuschung, zunächst in allgemeiner Weise für alle Einzelfälle geprüft werden können, soweit diese tatsächlich gleichgelagert sind und sich bezüglich der…