Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation und qualifizierter Geldwäscherei beschuldigt. Am 31. August 2004 wurden verschiedene Bankkonten des Beschwerdeführers beschlagnahmt. Der Beschwerdeführer beantragte die Freigabe von Fr. 15'000.-- monatlich für den Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Personen sowie von Fr. 32'280.-- für Verteidigungskosten, was von der Bundesanwaltschaft abgelehnt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) abgewiesen.

Der Beschwerdeführer führte Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichtes aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist, da es sich um eine Zwangsmassnahme handelt. Der Beschwerdeführer kann gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG die Verletzung von Bundesrecht geltend machen.

Das Bundesgericht ging auf die Rüge des Beschwerdeführers ein, die Vorinstanz habe Art. 59 Ziff. 3 StGB verletzt. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation entzogen werden sollten. Das Bundesgericht verwarf diese Argumentation und stellte fest, dass es Art. 59 Ziff. 3 StGB nicht genügen lässt, dass die Vermögenswerte der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation irgendwie entzogen werden.

Das Bundesgericht prüfte auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK) verletzt. Der Beschwerdeführer…