Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, X., wurde am 9. Mai 1994 Opfer eines versuchten Tötungsdelikts und erlitt dabei eine Verletzung am linken Ellbogen. X. ist von Beruf Kellner, verheiratet und Vater von vier Kindern. Die Ehefrau und die Kinder kehrten im August 2001 nach Bosnien zurück. X. beantragte am 10. April 1996 Opferhilfe und machte einen Schaden von mindestens Fr. 100'000.- geltend. Der Regierungsrat wies das Entschädigungsgesuch ab, und X. erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.

Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung des Schadenersatzanspruchs zurück. X. legte gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei der Berechnung des für die Höhe einer allfälligen Opferhilfeentschädigung massgebenden Einkommens zu berücksichtigen ist. Das Gericht befand, dass die Restarbeitsfähigkeit zu berücksichtigen ist, da dies mit der Obliegenheit des Geschädigten zur Schadenminderung korreliert.

Das Bundesgericht entschied auch, dass der normative Haushaltschaden unter den Schadensbegriff des Opferhilferechts fällt und nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 OHG zu ersetzen ist. Das Gericht befand, dass die Entschädigung des normativen Haushaltschadens nicht im Widerspruch zur historisch-teleologischen Auslegung des OHG steht…