Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [X.] , wurde am 4. August 1994 vom Landesgericht Augsburg wegen Verletzung der Buchführungspflicht, Bankrotts und Kreditbetrugs zu dreieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. Nach seiner Flucht in die Schweiz ersuchte das deutsche Bundesministerium für Justiz die Schweiz um Vollstreckung der Reststrafe von 815 Tagen. Das Bundesamt für Justiz nahm das Ersuchen an und leitete das Exequaturverfahren ein. Der Beschwerdeführer erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die vom Bundesgericht abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde ebenfalls ab.
Der Beschwerdeführer beantragte die Sistierung des Strafantritts bis zum Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, da er eine Beschwerde wegen Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK eingereicht hatte. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da die Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung hat.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er suizidgefährdet sei und dass der Strafantritt seine Rechte auf Leben und körperliche Integrität verletzen würde. Er beantragte eine mündliche Verhandlung mit persönlicher Befragung und die Abweisung des Strafantritts.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft, ob die Voraussetzungen für die staatsrechtliche Beschwerde erfüllt sind. Es stellt fest, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht hat, aber diese Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.
Das Gericht prüft weiter, ob das Verwaltungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem es die Sistierung des Strafantritts abgelehnt hat. Es stellt fest, dass das Verwaltungsgericht die Gründe für die Ablehnung der Sistierung ausreichend begründet hat und dass der Beschwerdeführer in der Lage war, den Entscheid sachgerecht anzufechten.
Das Gericht prüft auch, ob das Verwaltungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine mündliche Verhandlung mit persönlicher Befragung verletzt hat. Es stellt fest, dass Art. 6…