Erwägungen
Am 30. April 2001 wurde die 1992 geborene [A.] bei einer Tiefgarageneinfahrt in Kriens vom nach vorn öffnenden automatischen Garagenkipptor angehoben und zwischen Tor und Sturz beziehungsweise Tiefgaragendecke im Bereich von Kopf und Rumpf eingeklemmt. [A.] zog sich eine irreversible Hirnschädigung zu. Das Amtsgericht Luzern-Land stellte das Verfahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) und wegen Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 2 StGB) zufolge Verjährung ein. Das Obergericht des Kantons Luzern wies die dagegen erhobene Kassationsbeschwerde der Beschwerdeführerin [A.] ab.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist: 1. Die Reparaturverträge zwischen der [X. AG] und der Liegenschaftsverwaltung betrafen keine Sicherheitselemente, deren Mängel für den Unfall kausal gewesen sein könnten. Die Vermerke in den Rechnungen über die durchgeführten Reparaturen enthalten keine Zusicherungen, dass solche Elemente kontrolliert und als in Ordnung befunden worden seien. 2. Die [X. AG] als Herstellerin und Einbauerin des Garagentores war nach dessen Lieferung nicht verpflichtet, die Sicherheit des Tores zu kontrollieren und…