Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde im Rahmen einer Strafuntersuchung der Zürcher Strafjustizbehörden wegen des Verdachtes des Anlagebetruges, der Geldwäscherei und weiterer Delikte in Millionenhöhe von der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich eine Zwangsmassnahmenverfügung auferlegt. Die Verfügung umfasste unter anderem die Sperre eines Kontos bei einer Kreditkartengesellschaft und die Beschlagnahme des Kontenguthabens. Die Bundesanwaltschaft übernahm die Strafuntersuchung und bestätigte die Zwangsmassnahmenverfügung in italienischer Sprache. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, die seine Beschwerde abwies.

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Bundesanwaltschaft für die Beurteilung der Beschlagnahme nicht zuständig war und dass die Abteilung Lugano nicht zuständig war. Er beantragte auch, dass die Bundesanwaltschaft ihre Verfügung in deutscher Sprache verfassen und das weitere Verfahren in deutscher Sprache führen solle.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Beschwerde teilweise zulässig ist, soweit sie sich auf die Verletzung von Bundesrecht bezieht. Das Gericht stellte fest, dass die Bundesanwaltschaft bei der Wahl der Verfahrenssprache ein weites Ermessen hat, aber dass dies nicht bedeutet, dass sie die Sprache willkürlich wählen kann.

Das Gericht befand, dass die Bundesanwaltschaft im vorliegenden Fall nicht gegen Bundesrecht verstoßen hat, indem sie die italienische Sprache als Verfahrenssprache gewählt hat. Es stellte jedoch auch fest, dass die…