Erwägungen
Der Beschwerdeführer, ein Polizist, wurde vom Polizeirichteramt der Stadt Zürich wegen sexueller Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Die Beschwerdegegnerin, eine Kantonspolizistin, hatte den Beschwerdeführer beschuldigt, sie im Sommer 2002 mehrfach verbal sexuell belästigt zu haben. Der Beschwerdeführer erhob Einsprache gegen die Bussenverfügung, woraufhin das Polizeirichteramt die Untersuchung ergänzte. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich bestätigte die Busse und verurteilte den Beschwerdeführer zusätzlich zur Zahlung von Fr. 1'000.-- Genugtuung an die Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer erhob Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, welche abgewiesen wurde.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass weder eine Verletzung des Anspruchs auf Information gemäss Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK noch eine willkürliche Beweiswürdigung vorliegt. Der…