Erwägungen

Der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr. [X.] , wurde vom Polizeirichter der Stadt Zürich mit einer Busse von CHF 100.- wegen Missachtung des Vorschriftssignals "Wenden verboten" bestraft. Er erhob Einsprache und verlangte eine gerichtliche Beurteilung. In der Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin A. Pfeiffer am Bezirksgericht Zürich äußerte diese, sie sei "eher überrascht", dass der Beschwerdeführer die Einsprache nicht zurückgezogen habe. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin. Die Einzelrichterin wies die Einsprache ab und verurteilte den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer erhob Nichtigkeitsbeschwerde und Befangenheitsantrag, die vom Obergericht des Kantons Zürich abgelehnt wurden. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Anspruch auf einen unbefangenen Richter gemäß Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK dann verletzt ist, wenn objektiv betrachtet Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit begründen. Die Äußerung der Einzelrichterin, sie sei "eher überrascht", dass der Beschwerdeführer die Einsprache nicht zurückgezogen habe, erweckt jedoch nach Ansicht des Bundesgerichts nicht den Eindruck, dass sich die Richterin bereits auf einen…