Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein damals siebenjähriges Kind, hatte gegen [H.] Strafanzeige erstattet, weil dieser ihn am 16. Mai 2000 tätlich angegriffen haben soll. Der Vater des Kindes, [T.] , hatte die Strafanzeige und später die Strafklage wegen einfacher Körperverletzung eingereicht. Das Amtsstatthalteramt Sursee stellte das Verfahren ein, und das Amtsgericht Sursee sprach [H.] frei. Das Obergericht des Kantons Luzern wies die Kassationsbeschwerde des Kindes ab.
Das Kind gelangte mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht und rügte eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 12 der UNO-Kinderrechtskonvention, da es nicht persönlich zur Sache einvernommen worden war. Der private Beschwerdegegner und das Obergericht des Kantons Luzern beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die staatsrechtliche Beschwerde zulässig war und ob der Beschwerdeführer eine Opferstellung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG hatte. Es stellte fest, dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zulässig war, unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer eine Opferstellung zukam.
Das Gericht erörterte den Inhalt des rechtlichen Gehörs und die Bedeutung der UNO-Kinderrechtskonvention. Es stellte fest, dass das Gehörsrecht der Sachaufklärung dient und dem Betroffenen ein Mitwirkungsrecht gibt. Das Gericht prüfte auch, ob die kantonalen Instanzen den Beschwerdeführer persönlich hätten einvernehmen müssen und ob dies eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 12 der UNO-Kinderrechtskonvention darstellte.
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass eine persönliche Befragung des Kindes weder…