Erwägungen

[B.] ist Eigentümer der Parzellen Nr. a, b und c in Bellwald. Er hat von [C.] die Parzelle Nr. d ab 30. August 1981 für zwanzig Jahre, d.h. bis zum 30. August 2001 gepachtet. Seit ca. 1992 nutzte er dieses gepachtete Land nicht mehr und liess auch die genannten eigenen Parzellen brach liegen. Ohne Kenntnis des Pachtvertrages mit [B.] haben die Erben von [C.] die Parzelle Nr. d zur Nutzung an [A.] überlassen, der diese und andere Parzellen mit einem Gitterzaun umfasste, der auch Randteile der Parzellen a, b und c einschloss. [B.] forderte [A.] mehrfach auf, den Zaun auf seinen Grundstücken, bzw. der Parzelle Nr. d zu entfernen. Nachdem [A.] dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, hat [B.] am 10. Juli 1999 den Zaun auf den ihm gehörenden Parzellen und der Parzelle Nr. d entfernt. [A.] klagte daraufhin gegen [B.] auf Schadenersatz für die Entfernung des Zauns.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Bezirksgericht den Entscheid des Gemeinderichters zu Recht nicht als willkürlich qualifiziert hat. Das Bezirksgericht ging davon aus, dass die Entfernung des Zauns durch den Beschwerdeführer [B.] als rechtsmissbräuchlich zu betrachten sei, da er die fraglichen…