Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [Z.] wurde am 17. Dezember 1998 wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu 3 Jahren Zuchthaus verurteilt und für 10 Jahre unbedingt des Landes verwiesen. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich gewährte ihm am 23. Dezember 1999 die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach zwei Dritteln der Strafe, jedoch unter der Bedingung, dass die gerichtliche Landesverweisung vollzogen werden könne. Der Beschwerdeführer rekurrierte gegen diese Verfügung und beantragte, ihn unabhängig von der Vollziehbarkeit der Landesverweisung bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab, und der Beschwerdeführer erhob eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihn unabhängig von der Vollziehbarkeit der Landesverweisung mit sofortiger Wirkung bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Verknüpfung von bedingter Entlassung und Landesverweisung und kam zu dem Schluss, dass die bedingte Entlassung unter die Bedingung der unbedingten Landesverweisung gestellt werden darf. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers in der Schweiz gegen eine bedingte Entlassung sprächen und dass die konstante Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers in das begangene Unrecht und die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter ein höheres Risiko indizierten.
Das Bundesgericht führte aus, dass die bedingte Entlassung die vierte Stufe des Strafvollzugs ist und in der Regel anzuordnen ist, jedoch nur unter der Bedingung, dass eine günstige Prognose vorliegt. Die Prognose bezieht sich auf die konkreten Verhältnisse des Betroffenen und muss die neuere Einstellung, den Reifegrad und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse…