Erwägungen

Dem Bundesgericht wurde eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Bundesstrafgerichts vorgelegt, das die Aufhebung der Sperrung eines Bankkontos im Rahmen eines Rechtshilfeverkehrs mit Russland angeordnet hatte. Das Konto war seit über 8 Jahren gesperrt. Der Sachverhalt ist wie folgt: - 2013 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren gegen den ehemaligen russischen Vizeagrarminister A. wegen qualifizierter Geldwäscherei, aufgrund einer Anzeige der Schweizer Meldestelle für Geldwäscherei. - Die russischen Behörden stellten mehrere Rechtshilfeersuchen an die Schweiz, die unter anderem die Sperrung des Bankkontos von A. anordnete. - 2017 stellte die Bundesanwaltschaft das Schweizer Strafverfahren ein, aber die Kontosperrung blieb im Rahmen der Rechtshilfe bestehen. - 2022 beantragte A. die Aufhebung der Kontosperre, aber die Bundesanwaltschaft lehnte den Antrag ab, bis eine Entscheidung des Bundesamts für Justiz über die Aussetzung der Rechtshilfe mit Russland vorliegt. - Das Bundesstrafgericht ordnete schließlich 3 Monate nach dem Urteil die Aufhebung der Sperrung an, da die Aufrechterhaltung dieser Maßnahme unverhältnismäßig geworden sei. - Das Bundesamt für Justiz legte Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde des Bundesamts für Justiz statt. Zunächst ist das Bundesgericht der Ansicht, dass sich A. nicht auf Art. 2 IRSG (Ausschlussgrund der öffentlichen Ordnung) berufen kann, da er nur von der Kontosperrung in der Schweiz betroffen ist, nicht aber von einer Auslieferung oder der Übermittlung von Bankdokumenten. Nur Personen, die unmittelbar vom ausländischen Strafverfahren betroffen sind, können sich auf diese Bestimmung berufen. Weiterhin…