Sachverhalt
Im Jahr 1949 stellte Meierhofer, Verwaltungsratspräsident und Hauptaktionär der Buchdruckerei Weinfelden AG, Mühlemann als Geschäftsführer dieses Unternehmens ein. Im Laufe der Jahre gewährte Mühlemann seinem Arbeitgeber, dessen Geschäfte nie gut liefen, verschiedene Vorschüsse. Am 24. Februar 1955 ließ er sich sechs Forderungen in Höhe von insgesamt rund 60'500 Franken abtreten. Diese Abtretung, die vom Bevollmächtigten Bisig unterzeichnet wurde, zielte darauf ab, "alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechte" von Mühlemann gegenüber der abtretenden Gesellschaft "als Zahlung" im Sinne von Art. 172 OR zu sichern.
Am 29. März 1955 wurde Mühlemann fristlos entlassen. Am Vortag hatte die Buchdruckerei Weinfelden AG, vertreten durch Meierhofer, einige Zessionsempfänger darüber informiert, dass sie die Abtretung an Mühlemann, die in unzulässiger Weise erlangt worden war, widerrufe.
Am 30. März 1957 erhob die Buchdruckerei Weinfelden AG Klage gegen Mühlemann, um die Nichtigkeit der Abtretung vom 24. Februar 1955 feststellen zu lassen (Prozess I). Am 17. Mai 1957 erhob Mühlemann seinerseits Klage gegen die Gesellschaft und beantragte insbesondere, dass diese zur Zahlung von 33'252,25 Franken an ihn verurteilt werde (Prozess II).
Am 13. April 1959 ging die Buchdruckerei Weinfelden AG in Konkurs. Die Konkursmasse führte die Prozesse weiter.
Erwägungen
Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Abschluss eines Vertrags durch einen Vertreter mit sich selbst grundsätzlich rechtswidrig, es sei denn, er ist dazu besonders ermächtigt oder es besteht aufgrund der Art der Angelegenheit keine Gefahr eines Nachteils für den…