Sachverhalt

Der Antragsteller G., geboren 1949, meldete sich Anfang Oktober 1995 für die Vermittlung und den Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Am 13. Dezember 1996 wurde er für 32 Tage von seinem Leistungsanspruch ausgeschlossen, da er sich nicht zu einer Beschäftigung im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms gemeldet hatte. Seit März 1997 übt G. eine Teilzeittätigkeit bei der Firma C. AG aus, die ihm einen Zwischenverdienst einbringt. Nachdem er drei Vorladungen (eine im Februar 1997 und zwei im Juli 1997) für das erwähnte Beschäftigungsprogramm nicht befolgt hatte, entzog ihm das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Obwalden und Nidwalden ab dem 5. August 1997 den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass der Entzug des Leistungsanspruchs dem Bundesrecht widerspricht. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit Zwischenverdienst hat Vorrang vor einer vorübergehenden Beschäftigungsmaßnahme. Obwohl G. den Vorladungen für das Beschäftigungsprogramm nicht Folge…