Art. 85b AVIG

Regionale Arbeitsvermittlungszentren

1 Die Kantone richten Regionale Arbeitsvermittlungszentren ein. Sie übertragen ihnen Aufgaben der kantonalen Amtsstelle. Sie können ihnen die Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung nach Artikel 17 Abs. 2 übertragen.
2 Die Arbeitsvermittlungszentren können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Private beiziehen.
3 Die Kantone melden der Ausgleichsstelle die dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum übertragenen Aufgaben und Kompetenzen.
4 Der Bundesrat legt die beruflichen Anforderungen für die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen fest.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 27 Abs. 2 ATSG: Beratungspflicht der Versicherungsträger
    · 14.09.2005 · 27 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Wiederholte Widersetzlichkeit gegen die Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme; Entzug des Leistungsanspruchs
    · 21.06.1999 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 07.08.2002 · 8 Zitierungen
  4. 4
    Art. 8 Abs. 1 lit. f, Art. 15 Abs. 1, Art. 30a Abs. 1, Art. 85 Abs. 1 lit. b und d, Art. 85b und Art. 113 AVIG: Kompetenzdelegation an Regionale Arbeitsvermittlungszentren
    · 20.08.2003 · 5 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • · 05.04.2011 · 2 Zitierungen
  • Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung, Verwaltungsverfahren)
    · 31.05.2011 · 1 Zitierungen
  • · 09.05.2008 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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