Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hat am 1. Juni 1999 eine Klage auf Schuldenbefreiung eingereicht. Das kantonale Gericht hat seine Beschwerde abgelehnt, da es der Ansicht war, dass die Nichtzahlung des Kostenvorschusses innerhalb der vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Frist weder einen heilbaren Formfehler i.S.v. Art. 139 OR noch einen Grund für die Anwendung von Art. 32 Abs. 3 und 4 SchKG darstellt. Das Betreibungsamt war daher berechtigt, die Betreibung durch Zustellung der Konkursandrohung an den Schuldner fortzusetzen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Ablehnung der Beschwerde bestätigt. Es vertrat die Auffassung, dass Art. 32 Abs. 3 SchKG nur dann anwendbar ist, wenn die Rücknahme oder Unzulässigkeit aufgrund der Unzuständigkeit des Gerichts erfolgt, nicht aber, wenn sie auf die Nichtzahlung des Kostenvorschusses zurückzuführen ist. Ebenso stellt der Mangel an Kostenvorschuss keinen "heilbaren Mangel" i.S.v. Art. 32 Abs. 4 SchKG und 139 OR dar. Nach…