Sachverhalt

Der Beschwerdeführer überholte am 3. Juli 2020 auf der Autobahn A8 bei Matten bei Interlaken ein Fahrzeug durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog ihm daraufhin den Führerausweis für 12 Monate. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Führerausweisentzugs und machte geltend, dass das neue Recht, das am 1. Januar 2021 in Kraft trat, milder sei als das alte Recht und daher anzuwenden sei.

Die Vorinstanz wies das Rechtsmittel ab, und der Beschwerdeführer gelangte an das Bundesgericht. Das Bundesgericht hob den Führerausweisentzug auf und entschied, dass das Rechtsüberholen des Beschwerdeführers unter dem neuen Recht als Ordnungswidrigkeit zu qualifizieren sei und nicht mehr als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass der Grundsatz der lex mitior gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB im Administrativverfahren gegen den Beschwerdeführer bei der Anwendung von Art. 16 Abs. 2 SVG zu beachten sei und grundsätzlich das neue Recht, insbesondere Anhang 1 Ziff. 314.3 OBV, zu berücksichtigen sei, wenn es milder sei als das im Zeitpunkt der Widerhandlung des Beschwerdeführers geltende.

Das Bundesgericht entschied, dass das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf der Autobahn in Fällen ohne erschwerende Umstände unter die neue Ziff. 314.3 von Anhang 1 OBV falle und als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen und zu ahnden sei. Die Bestimmung sei mit…