Sachverhalt

Der 1969 geborene I. war seit dem 1. August 2009 beim Spital X. tätig und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (AXA) obligatorisch unfallversichert. Am 1. Dezember 2009 wurde er mit einer Mischintoxikation und Multiorganversagen in das Spital Y. eingewiesen. I. hatte der AXA am 4. Juli 2010 eine Schadenmeldung erstattet. Die AXA verneinte mit Verfügung vom 28. Januar 2011 einen Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess die dagegen erhobenen Beschwerden gut. Die AXA erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass ein Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung auch bei im Zustand der gänzlichen Urteilsunfähigkeit begangener Selbsttötung oder Selbstschädigung nur dann besteht, wenn die Kriterien des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Gesetzgeber wollte nicht jeden Suizid oder Suizidversuch einem Unfall gleichsetzen, sondern nur den im Zustand der vollständigen Urteilsunfähigkeit begangenen.

Im vorliegenden Fall ist das Kriterium der Plötzlichkeit nicht erfüllt,…