Sachverhalt

In dieser Angelegenheit hat die Antragstellerin mehrere Liegenschaften von ihrer Mutter geerbt. Bei der Nachlassverteilung haben sich die Erben gegenseitig ein Beteiligungsrecht am Erlös im Falle eines Verkaufs der Liegenschaften für 25 Jahre eingeräumt. Die Frage ist, ob diese Beteiligungsrechte vom Verkehrswert der Liegenschaften, die nicht der Wohnung im Sinne von Art. 17 Abs. 4 ELV dienen, bei der Berechnung des Reinvermögens gemäß Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG abgezogen werden müssen.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass die Beteiligungsrechte am Erlös, obwohl rein obligatorischer Natur, bei der Berechnung des Reinvermögens nicht vom Verkehrswert der Liegenschaften abgezogen werden müssen. Die Antragstellerin verfügt frei über diese Liegenschaften (Verkauf, Hypothekengründung) und deren Wert ist daher unabhängig von den künftigen Verpflichtungen gegenüber den Miterben vollständig zu berücksichtigen. Nur die tatsächliche Realisierung dieser Beteiligungsrechte im Falle eines Verkaufs der Liegenschaften könnte zu einer Neuberechnung der Ergänzungsleistungen führen.

Im Gegensatz zur Situation, in der eine Person ein Gut als Sicherheit für die Schulden eines Dritten gegeben hat, hängt hier die Erfüllung der Verpflichtung der Antragstellerin…