Sachverhalt
Der Rechtsstreit steht zwischen [B.] und der Pensionskasse der Gesellschaft Micafil AG sowie dem Versicherungsgericht des Kantons Zürich. [B.] wurde am 30. November 1983 von seiner Stelle bei Micafil AG entlassen. Anschließend bezog er eine Invalidenrente von der Pensionskasse. [B.] beantragt, dass diese Rente gemäß Art. 36 BVG an die Preisentwicklung angepasst wird.Erwägungen
Das Bundesgericht weist den Antrag von [B.] ab. Art. 36 BVG, der die Anpassung von Invaliden- und Hinterlassenenrenten an die Preisentwicklung vorsieht, gilt nur für die obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer, die seit dem 1. Januar 1985 in Kraft ist. Bei einer Invalidenrente aus der überobligatorischen Vorsorge, wie hier, besteht gesetzlich keine Verpflichtung zur Anpassung an die Preisentwicklung.
Obwohl diese Situation unbefriedigend erscheinen mag, da der wirtschaftliche Wert der Invalidenrente trotz freiwilliger Anpassungen durch die Inflation sinkt, hat der Richter keine Befugnis, die Pensionskasse zur…