Sachverhalt

Die Gesellschaft Soprodec SA erhielt am 10. Dezember 1985 eine Beschlagnahmeverfügung gegen die Rafidain Bank, Bagdad, Irak, für eine Forderung von 1'771'786 CHF gegenüber der Zürcher Filiale der Schweizerischen Bank. Diese Beschlagnahme betraf insbesondere die Dokumente des Dokumentenakkreditivs, die bei der Bank hinterlegt waren. Die Schweizerische Bank machte ein Verrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht an diesen Dokumenten geltend. Das Betreibungsamt hielt die Beschlagnahme aufrecht, aber die kantonalen Aufsichtsbehörden hoben schließlich die Beschlagnahme der Dokumente des Dokumentenakkreditivs auf.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass, wenn Dokumente, die in einem Dokumentenakkreditiv vorgesehen sind, der korrespondierenden Bank übergeben werden, diese das treuhänderische Eigentum daran erwirbt, soweit sie den Charakter von Wertpapieren haben. Da sich diese Dokumente jedoch noch bei der korrespondierenden Bank befinden, die ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, ist ihre Verwertung beeinträchtigt. Darüber hinaus können die Forderungen der ausstellenden Bank gegenüber dem Auftraggeber nicht gepfändet werden. Unter diesen Umständen ist ein Verkauf der Dokumente zu…