Sachverhalt
K., eine in der Schweiz geborene spanische Staatsangehörige, die seit dem 1. August 1991 in Spanien wohnt, erhielt ab dem 1. April 1990 eine volle Invalidenrente. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ging jedoch davon aus, dass die Invalidität tatsächlich bereits am 1. April 1989 eingetreten war, also im ersten Monat nach K.s 18. Geburtstag. Da sie somit die Voraussetzung einer mindestens einjährigen Beitragszeit vor Eintritt der Invalidität nicht erfüllte, hob die Auslandschweizer-Sozialversicherung die Rente ab dem 1. Dezember 1998 auf. K. erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht.Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied, dass K. zwar bereits mit 18 Jahren aufgrund der Folgen eines schweren Verkehrsunfalls im Alter von 5 Jahren invalide war, jedoch solange keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hatte, wie sie Eingliederungsmaßnahmen in Anspruch nahm und eine Taggelder nach Art. 22 IVG bezog. Da sie jedoch bis zum 31. März 1990 eine erweiterte Sonderausbildung absolvierte und eine der AHV unterliegende Taggelder erhielt, ist dies als Erfüllung der Mindestbeitragszeit von einem Jahr vor Eintritt der Invalidität zu werten. Folglich hat K. Anspruch auf eine…