Art. 25 IVG
Beiträge an Sozialversicherungen
1 Auf dem Taggeld müssen Beiträge bezahlt werden:
- a. an die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
- b. an die Invalidenversicherung;
- c. an die Erwerbsersatzordnung;
- d. gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung.
2 Die Beiträge sind je zur Hälfte von den Versicherten und von der Invalidenversicherung zu tragen. Die Versicherung vergütet überdies den Arbeitgeberbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und ‑nehmer nach Artikel 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.
3 Der Bundesrat kann bestimmte Personengruppen von der Beitragspflicht ausnehmen und vorsehen, dass auf Taggeldern, für welche nur kurze Zeit ein Anspruch besteht, keine Beiträge bezahlt werden müssen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Massgebender Lohn bei Taggeldern der Militärversicherung3 Zitierungen
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22 Zitierungen
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3Für die Annahme einer vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten ökonomisch bedeutsamen und damit einen Umschulungsanspruch verschaffenden Erwerbstätigkeit müssen deshalb auch in solchen Fällen die in dieser Bestim…2 Zitierungen
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4Besitzstandsgarantie1 Zitierungen
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5Taggelder während Eingliederungsmassnahmen0 Zitierungen
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60 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung)2 Zitierungen
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1 Zitierungen
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1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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