Art. 25 IVG

Beiträge an Sozialversicherungen

1 Auf dem Taggeld müssen Beiträge bezahlt werden:
  1. a. an die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
  2. b. an die Invalidenversicherung;
  3. c. an die Erwerbsersatzordnung;
  4. d. gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung.
2 Die Beiträge sind je zur Hälfte von den Versicherten und von der Invalidenversicherung zu tragen. Die Versicherung vergütet überdies den Arbeitgeberbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und ‑nehmer nach Artikel 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.
3 Der Bundesrat kann bestimmte Personengruppen von der Beitragspflicht ausnehmen und vorsehen, dass auf Taggeldern, für welche nur kurze Zeit ein Anspruch besteht, keine Beiträge bezahlt werden müssen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Massgebender Lohn bei Taggeldern der Militärversicherung
    · 17.12.2012 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 und Art. 22 IVG: Eingliederung vor Rente
    · 28.06.2000 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Für die Annahme einer vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten ökonomisch bedeutsamen und damit einen Umschulungsanspruch verschaffenden Erwerbstätigkeit müssen deshalb auch in solchen Fällen die in dieser Bestim…
    · 23.05.1995 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Besitzstandsgarantie
    · 04.07.1986 · 1 Zitierungen
  5. 5
    Taggelder während Eingliederungsmassnahmen
    · 27.05.2020 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    · 19.01.1993 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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