Sachverhalt

S., Staatsangehöriger des Staates X, hat 1992 in der Schweiz einen Antrag auf Invalidenrente gestellt, der mit der Begründung abgelehnt wurde, dass er die Bedingungen des alten Rechts nicht erfüllte, nämlich zehn volle Beitragsjahre oder fünfzehn ununterbrochene Jahre Wohnsitz in der Schweiz zum Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität. 1997 stellte er einen neuen Antrag, der ebenfalls abgelehnt wurde. Das Bundesgericht hat schließlich seine Beschwerde gutgeheißen und entschieden, dass ihm die neuen Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision nun den Anspruch auf eine Invalidenrente gewähren, wenn er die Bedingungen des neuen Rechts erfüllt, insbesondere ein Jahr Beitragszahlung zum Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität.

Erwägungen

Laut Bundesgericht kann eine Person, deren Invalidität vor dem 1. Januar 1997 eingetreten ist und deren Rentenanspruch abgelehnt wurde, weil sie weder zehn volle Beitragsjahre noch fünfzehn ununterbrochene Jahre Wohnsitz in der Schweiz hatte, nun Anspruch auf eine solche Rente haben, wenn sie die Bedingungen des neuen Rechts erfüllt (Art. 6 Abs. 2 IVG), insbesondere die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr zum Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht festgestellt, dass die Invalidität von S. 1979 eingetreten ist, also lange vor seiner Ankunft in der Schweiz im Jahr 1987, und dass er daher die…