Sachverhalt

Der 1953 geborene französische Staatsangehörige Claude Weiss erlitt am 13. September 1982 bei einem Arbeitsunfall in der Schweiz ein schweres Schädel-Hirntrauma. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) übernahm die Heilbehandlung und gewährte ihm ab 1. August 1985 eine 100%-Invalidenrente. Am 21. Juli 1983 meldete sich Weiss bei der Invalidenversicherung an und beantragte Berufsberatung, Umschulung und eine Rente. Die Invalidenversicherungs-Kommission sprach ihm ab 1. September 1983 eine ganze Invalidenrente zu. Das Bundesamt für Sozialversicherung wies jedoch sein Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss dem schweizerisch-französischen Sozialversicherungsabkommen nicht erfüllt gewesen seien. Weiss erhob Beschwerde gegen diese Verfügung, welche von der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV gutgeheissen wurde. Daraufhin erhob das Bundesamt für Sozialversicherung Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung entscheidend ist, in welchem Zeitpunkt der Versicherungsfall eingetreten ist. Gemäss dem Sozialversicherungsabkommen war Weiss bis zum 13. September 1983 (ein Jahr nach dem Unfall) in der schweizerischen Invalidenversicherung versichert.

Hinsichtlich des Rentenanspruchs trat der Versicherungsfall unbestritten vor diesem Datum ein. Strittig ist jedoch, wann der Versicherungsfall bezüglich der beruflichen Eingliederungsmassnahmen eingetreten ist. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass für die Berufsberatung die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt waren, da diese bereits während des ersten Aufenthalts in der Rehabilitationsklinik indiziert war.…