Sachverhalt
A. A. wurde 1988 geboren und 2017 im Alter von 29 Jahren eingebürgert. Er wurde 2017 (aufgrund seiner Einbürgerung) von der Militärdienstbefreiungssteuer (WPEG) befreit und hat die Steuer für das Jahr 2018 bezahlt. Durch Entscheidung vom 25. September 2020, bestätigt durch Beschwerde am 24. November 2020, hat der Genfer Dienst für die Befreiung vom Militärdienst A. der WPEG für das Jahr 2019 unterstellt. Das Appellationsgericht der Republik und des Kantons Genf hat die Beschwerde von A. gegen diese Entscheidung abgelehnt. A. hat daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht erhoben mit dem Antrag, für das Jahr 2019 nicht der Befreiungssteuer vom Militärdienst unterstellt zu werden.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgelehnt. Es hat festgestellt, dass die Anwendung des neuen Rechts auf die Situation von A. (wonach er ab 2019 wieder der WPEG unterliegt) keine rückwirkende Anwendung des Gesetzes darstellt. Die maßgeblichen Grundlagen für die WPEG (Eingliederung oder Nichteingliederung in eine Armeeformation, Unterworfensein oder Nichtunterworfensein der Zivildienstpflicht, Ableistung oder Nichtableistung des Militär- oder Zivildienstes) haben sich nämlich 2019 ereignet oder bestanden, also unter der Geltung des neuen Rechts, das am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist. Die Tatsache, dass nach altem Recht das Jahr 2018 das letzte Jahr der WPEG-Pflicht von A. war, weil er Ende 2018 das 30. Lebensjahr vollendet hatte, und dass er aufgrund des neuen Rechts wieder der Pflicht zur Zahlung der Befreiungssteuer vom Militärdienst unterworfen wurde,…