Sachverhalt

Am 15. November 1972 ereignete sich auf dem Parkplatz des Kaufhauses Carrefour in Romanel-sur-Lausanne eine Kollision zwischen den Autos, die von Pierre Müller und Marcel Germond gelenkt wurden. Müller, der gerade einen Parkplatz verlassen hatte, wollte eine Einfahrtsstraße entgegen der Fahrtrichtung überqueren, um eine andere Fahrspur zu erreichen. Germond fuhr mit ca. 30 km/h auf dieser Einfahrtsstraße, um einen für das Personal reservierten Parkplatz anzufahren. Das Polizeigericht verurteilte Germond und Müller wegen Verkehrsdelikten. Müller legte Rechtsmittel ein und argumentierte, dass er Vorfahrt gehabt habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies Müllers Rechtsmittel ab. Es kam zu dem Schluss, dass der Einkaufszentrum-Parkplatz im Sinne von Art. 1 Abs. 2 SVG als öffentliche Strasse anzusehen sei und die allgemeinen Verkehrsregeln dort galten. Somit mussten die Parkplatzzufahrten als Verkehrswege wie die Ein- und Ausfahrten betrachtet werden. Daher hatte Müller gemäss Art. 15 Abs. 3 VRV, als er von einer Zufahrt auf einen…