Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte sich mit zwei Beschwerden gegen Entscheide des Kantonsgerichts Glarus, Zwangsmassnahmengericht, zu befassen. Die Beschwerden richteten sich gegen die Entsiegelung von Dokumenten und Datenträgern, die im Rahmen eines Strafverfahrens gegen [A.A.] wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Erschleichens einer Falschbeurkundung sichergestellt worden waren. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus hatte drei Anträge auf Entsiegelung der sichergestellten Dokumente und Datenträger gestellt. [A.A.] und [B.A.] hatten Einsicht in die zu entsiegelnden Aufzeichnungen beantragt, was jedoch abgelehnt wurde.

Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und eine unzureichende Begründung der Entscheide. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerden und kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Beschwerde in Strafsachen erfüllt seien. Es stellte fest, dass die angefochtenen Entscheide nicht den Anforderungen an die Begründungspflicht genügten, da die Umschreibung der freizugebenden respektive auszusondernden Aufzeichnungen nicht hinreichend war.

Das Gericht befand, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer 1 vorgebrachten Geheimnisse als ausreichend substanziiert erachtet hatte und gestützt darauf eine umfangreiche Triage vorgenommen hatte. Es stellte jedoch fest, dass die Beschwerdeführer zu Recht rügten, dass die Umschreibung der freizugebenden respektive auszusondernden Aufzeichnungen nicht hinreichend war, um den angefochtenen…