Sachverhalt

Die Gesellschaft G. SA wurde am 25. Januar 1993 vom Erstinstanzgericht Genf für insolvent erklärt, was vom kantonalen Appellationsgericht am 1. April desselben Jahres bestätigt wurde. G. SA erhob daraufhin Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Betreibungs- und Konkurswesen des Kantons Genf und machte geltend, dass die geltend gemachte Forderung nicht geschuldet sei. Die kantonale Behörde erklärte die Beschwerde für unzulässig, da sie sich gegen einen Gerichtsentscheid und nicht gegen eine Massnahme einer Betreibungsbehörde richtete. G. SA erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde an der SchKG-Kammer des Bundesgerichts und beantragte, dass der Streit untersucht und entschieden sowie der Konkurs aufgehoben werde.

Erwägungen

Die SchKG-Kammer erklärte die Beschwerde für unzulässig. Sie stellte zunächst fest, dass die Beschwerde die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllte, da G. SA nicht darlegte, inwiefern die kantonale Behörde Bundesrecht verletzt haben soll. Darüber hinaus kann eine Beschwerde nur eine Massnahme, einen Entscheid oder eine Untätigkeit einer Betreibungsbehörde oder Aufsichtsbehörde zum Gegenstand haben, nicht aber einen Gerichtsentscheid wie den Konkursbeschluss oder den Beschwerdeentscheid. Daher hatte die kantonale Behörde zu Recht nicht auf die Beschwerde von G. SA eingetreten.

Darüber hinaus ist die SchKG-Kammer nicht befugt,…