Sachverhalt

Der Streit betrifft P. gegen die Vorsorgestiftung der Gesellschaft X. AG und das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Die zentrale Frage ist, ob die Regeln zur Überentschädigung im Bereich der beruflichen Vorsorge durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die entsprechenden Anpassungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geändert wurden.

Erwägungen

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass das Inkrafttreten des ATSG keine Änderung der Rechtslage in Bezug auf die Regeln zur Überentschädigung bewirkt hat. Art. 34a Abs. 1 und 2 BVG und Art. 34 Abs. 2 BVG in der vor dem 31. Dezember 2002 geltenden Fassung haben den gleichen materiellen Inhalt. Somit ist Art. 69 Abs. 2 ATSG, auf den der Beschwerdeführer verweist, nicht auf die berufliche Vorsorge anwendbar.

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass die rechtlichen Bedingungen zu berücksichtigen sind, die bis zum Erlass der kantonalen Entscheidung (hier vom 5. Juni 2003) galten. Daher ist es nicht erforderlich, eine gesonderte…